Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) (aktualisiert: 22.07.2021)
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde für die therapeutischen Praxen angepasst.
Hervorzuheben sind folgende Punkte:
Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte
Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.
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