Service für Mitglieder: GKV-Spitzenverband hat Umsetzungsempfehlungen bei Abrechnungskorrekturen veröffentlicht

Verarbeitungskennzeichen richtig einsetzen
Als Basis für die maschinelle Abrechnung wurden vier sogenannte Verarbeitungskennzeichen festgelegt. Diese benennen den Grund den Status beziehungsweise den Grund für die Korrektur und sollen das Verfahren systematisieren. Hier die Übersicht der Verarbeitungskennzeichen:
- Verarbeitungskennzeichen 01 (VKZ 1) = Erstrechnung
- Verarbeitungskennzeichen 02 (VKZ 2) = Nachberechnung (z.B. Hausbesuch wurde bei der Erstrechnung versehentlich vergessen)
- Verarbeitungskennzeichen 03 (VKZ 3) = Zuzahlungsnachforderung
- Verarbeitungskennzeichen 04 (VKZ 4) = Einspruch nach Rechnungskürzung
Hinweis: Pro Verarbeitungskennzeichen muss jeweils eine separate Rechnung an die Krankenkassen übermittelt werden.
Korrekturverfahren ist verbindlich
Seit dem 01. September 2020 ist das Korrekturverfahren nach § 302 SGB V im Heilmittelbereich verbindlich. Damit bei der Umsetzung keine Abrechnungsprobleme entstehen, hat der GKV-Spitzenverband am 26. August 2020 die Umsetzungsempfehlungen veröffentlicht.
In dem Papier beschreibt der GKV-Spitzenverband aktuell in Form von 20 Fragen und Antworten mögliche Anwendungen für Selbstabrechner in der Praxis. Um Fehler im Korrekturverfahren möglichst zu vermeiden empfehlen wir allen Selbstabrechnern die Umsetzungsempfehlungen zu berücksichtigen.
Bei Fragen zu den Umsetzungsempfehlungen wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband oder schreiben Sie eine E-Mail an info@physio-deutschland.de.