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06.04.2021

Niederlande gelten nun als Hochinzidenzgebiet

Was bedeutet das für die Praxen, die Mitarbeiter aus den Niederlanden beschäftigen?

Die folgende Verordnung für NRW ist für die Grenzgänger, also in den Niederlanden wohnenden und in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer ab dem 06.04.2021 gültig:

Auszug:

2. Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger

2.1 Für Grenzpendler und Grenzgänger genügt ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem eine Abstrichnahme maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist, so dass innerhalb einer bis zu sechstägigen Arbeitswoche zwei Testungen ausreichend sein können.

2.2 Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.

2.3 Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mit zuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Be-hörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.

2.4 Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.

Hier geht es zur Verordnung des Landes NRW :

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210404_av_hochinzidenzgebiete.pdf

Außerdem haben wir Ihnen eine Bescheinigung für Berufspendler im geschützten Mitgliederbereich - unter Freiberufler- und Praxisinformationen - eingestellt,die Sie bitte ausfüllen und Ihren Angestellten aushändigen.