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Neues zur Impfung! Überarbeitete Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) Vom 8. Februar 2021, überarbeitet mit Datum vom 01.03.2021
Impfplan für die Priorisierungsgruppe 2
Bereits seit letzter Woche können Krankenhäuser ihr nicht in Priorisierungsgruppe 1 genanntes Personal impfen lassen.
Zudem hat das Gesundheitsministerium am Freitag die Kommunen gebeten, folgenden Personengruppen ein Impfangebot zu unterbreiten:
• ambulant tätiges medizinisches Personal mit regelmäßigem und unmittelbaren Patientenkontakt. Hierzu gehören zum Beispiel
(Zahn-)Ärzte, deren medizinisches Praxispersonal, Heilmittelerbringer sowie Hebammen;
Den darunter zu zählenden Heilmittelerbringern gehören auch die Physiotherapeuten an.
Das Gesundheitsministerium geht davon aus, dass den genannten Personenkreisen insgesamt über 750.000 Menschen angehören, darunter 275.000 im Bereich Schule und Kita, etwa 300.000 Personen im ambulanten medizinischen Bereich und 150.000 Menschen in der Eingliederungshilfe.
Personen im Alter unter 65 Jahren erhalten regelhaft den Impfstoff von AstraZeneca. Das Land setzt dabei die neuesten medizinischen Erkenntnisse um und verschiebt die Zweitimpfung von der neunten auf die zwölfte Woche nach der ersten Impfung.
Die Impfangebote werden durch die koordinierenden Einheiten der Impfzentren mit den Arbeitgebern, Dienstherren bzw. Einrichtungsleitungen abgestimmt und erfolgen sowohl in Impfzentren als auch vor Ort.
Nach unseren Informationen haben eine überwiegende Anzahl der Impfzentren in NRW die Verordnung noch nicht umgesetzt.
Die KVen sind nicht für die Vergabe der Impftermine für unsere Therapeuten zuständig, auch die Hotline 116117 nicht. Daher unsere Empfehlung: Wenden Sie sich bitte direkt an das Impfzentrum, dass örtlich zuständig ist. Sollte dieses nicht über eine eigene Telefonnummer oder Homepage verfügen, kontaktieren Sie bitte den Träger des Zentrums. Das ist in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt.