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10.03.2021

Neue Corona Schutzverordnung NRW

In der neuen Schutzverordnung des Landes NRW gibt es erste kleine Öffnungsschritte für die Physiotherapie-Praxen, wenn auch mit erweiterten Hygiene- und Testauflagen. Für alle medizinisch notwendigen Leistungen ergeben sich keine Änderungen

Keine Testungen bei medizinisch notwendigen Leistungen
 
Nachdem die neue Schutzverordnung für Unsicherheit gesorgt hat, hier die Entwarnung: In § 12 Abs. 2 ist geregelt, dass Corona-Tests für ärztlich verordnete Leistungen nicht verpflichtend sind. Diese Regelung ist für die Sicherstellung der Heilmittelversorgung in den Physiotherapie-Praxen wichtig. Auszug:

"... Satz 2 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter)."

In der aktuellen Stufe gibt es nach unseren Erkenntnissen keine Ausnahmen für z.B. Rehasport, medizinische Fitness an Geräten oder Präventionskursen in der Praxis.

Hier geht es zur Corona-Schutzverordnung