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29.11.2017

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Änderungen in der Heilmittel-Richtlinie

Am 21. September 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Am 23. November erfolgte die Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger. Die Änderungen treten zum 01. Januar 2018 in Kraft. Die Beschlüsse und Änderungen sind nun auch online verfügbar – klicken Sie hier, um direkt zur Seite des G-BA zu gelangen.

Vorschläge des SHV aufgegriffen

Der SHV hatte den G-BA darauf hingewiesen, dass die Diagnose Torticollis Spasticus nur dann von den Krankenkassen als längerfristiger Heilmittelbedarf anerkannt wird, wenn der Arzt den Diagnoseschlüssel WS2 auf die Verordnung aufträgt. Damit scheidet aber eine Behandlung dieser Patienten im Rahmen der KG-ZNS aus. Damit diese Patienten weiter mit KG-ZNS behandelt werden können, bedarf es in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V) einer Korrektur. 

Erfreulich: Der G-BA ist mit seinem Beschluss den Empfehlungen des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) zur Therapie des Torticollis Spasticus vollumfänglich gefolgt. Hier der Auszug aus dem Beschlusstext zu den einzelnen Punkten:

Unter dem ICD-10 Code G24.3 Torticollis spasticus wird die Diagnosegruppe WS2 gestrichen und durch die Diagnosegruppen ZN1 und ZN2 ersetzt. Mit dieser Korrektur wird Hinweisen aus der Versorgung nachgekommen. Bei dem Torticollis spasticus (zervikale Dystonie) handelt es sich um eine neurologisch bedingte Fehlhaltung des Halses, welche auch bei unter 18-Jährigen auftritt. Diese wird mittels KG-ZNS bzw. KG-ZNS Kinder und mit Wärmetherapie/Kältetherapie behandelt, wodurch der Muskeltonus reguliert und vorhandenen Spastiken entgegengewirkt wird. Die Anlage 2 HeilM-RL nahm bislang jedoch fälschlicherweise auf Wirbelsäulenerkrankungen Bezug, sodass die tatsächlich benötigten Formen der Krankengymnastik nicht ohne Weiteres als langfristiger Heilmittelbedarf qualifiziert wurden.