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30.10.2018

Bundesverwaltungsamt bestätigt: Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten

Beamte sind Privatpatienten. Die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.

Honorarvereinbarung vermeidet Ärger bei der Rechnungsstellung

Praxisinhaber können sich viel Ärger und schlechte Stimmung ersparen, wenn die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatienten auf der Grundlage eines mit dem Patienten vereinbarten Honorarvertrages erfolgt, in dem  Preis und Leistung vor Behandlungsbeginn vertraglich vereinbart werden.

Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Immer häufiger gibt es dann aber Ärger, wenn die private Krankenversicherung behauptet, der Behandler mache überzogene Honorare geltend. Der dann entstehende Ärger ist nicht nur lästig sondern ohne weiteres vermeidbar, wenn Sie als Praxisinhaber vor Therapiebeginn klare Vereinbarungen mit dem Patienten treffen.

Um Problemen bei der Abrechnung mit Privatpatienten vorzubeugen, haben wir in einem Flyer alle wichtigen Informationen für Praxisinhaber zusammengefasst. Darin enthalten sind Informationen zur Honorarhöhe, zum Behandlungsvertrag und Hilfestellungen für den Patienten bei der Abrechnung gegenüber seiner Privaten Krankenversicherung. Mehr Informationen für Mitglieder dazu hier.