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20.06.2023

Anpassung der Landesbeihilfesätze rückwirkend zum 01.06.2023 auf das GKV-Niveau

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen teilt uns nun auf mehrfache Nachfrage mit, dass die Beihilfeliste rückwirkend ab 01. Juni 2023 nun auch für die Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt.

Maßgeblich für die Anwendung des jeweiligen Höchstbetrages ist "der Tag der Entstehung" - also der Behandlung.

Der Entwurf der Änderungsverordnung befindet sich derzeit im Beteiligungsverfahren.

Hier geht es zum Entwurf „Beteiligungsverfahren / Neue Gebührenliste“. (Mitglieder sehen diese Information nach Login im Mitgliederbereich)

Die Angehörigen dieser Gruppe gelten als Privatpatient:innen. Grundlage für die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatient*innen sollte stets der mit den Patient*innen vereinbarte Honorarvertrag sein. Die Honorarvereinbarung muss sich nicht an den Beihilfehöchstsätzen orientieren, da die Beihilfehöchstsätze lediglich festlegen in welcher Höhe der Beamte vom Staat die physiotherapeutischen Behandlungskosten bezuschusst bekommt.

Es steht den Beamt:innen frei, für etwaige Differenzen zwischen tatsächlichen Behandlungskosten und dem staatlichen Zuschuss (Beihilfehöchstsatz) eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Die Liste der beihilfefähigen Höchstsätze stellt für die Physiotherapiepraxis also keine Preisliste für beihilfeberechtigte Patient:innen dar!

Die beihilfefähigen Höchstsätze werden nicht verhandelt, vielmehr von den Innenministerien von Bund und Ländern festgesetzt. Die Erhöhungen der Sätze bleiben immer mehr hinter der allgemeinen Preisentwicklung zurück. Erklärtes Ziel des Staates ist es, auch den Beamt:innen eine Eigenbeteiligung z.B. bei den Heilmittelkosten abzuverlangen, wie dies auch von den gesetzlich Krankenversicherten verlangt wird.
 


Info für Patientinnen und Patienten 

Um Neuberechnungen zu vermeiden, wurden die Beihilfestellen angehalten, die neuen Höchstbeträge bereits für Aufwendungen, die ab dem 01. Juni 2023 entstanden sind und entstehen, im Vorgriff einer Veröffentlichung der Änderungsverordnung anzuwenden, d.h. die Patientinnen und Patienten erhalten rückwirkend zum 01.06.2023 - auch ohne, dass die Verordnung veröffentlich ist - bereits die neuen Preise erstattet.