Änderungen bei der Manuelle Lymphdrainage - Physio Deutschland informiert
Bereits am 01. Oktober 2024 ist die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Daraus ergeben sich Neuerungen im Bereich der Manuellen Lymphdrainage. Doch wie genau sieht nun die Umsetzung in den Praxen aus? Was ist neu? Darüber informieren wir in dieser Meldung.
Die Umsetzung dieser Änderungen in der Praxis haben die maßgeblichen Physiotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband nach zähen Verhandlungen vertraglich geregelt, siehe Meldung vom 02. Dezember 2024 auf dieser Homepage.
Anpassungen der Heilmittel-Richtlinie
In Bezug auf die Manuelle Lymphdrainage (MLD) ist seit dem 1. Oktober 2024 in erster Linie das Stadium des Lymphödems für die indikationsbezogene, befundabhängige Festlegung der Behandlungsdauer entscheidend. Bislang stand die Anzahl der zu behandelnden Körperteile im Fokus. Diese Angabe muss nun nicht mehr auf der Verordnung angegeben sein.
Neu ist auch, dass der Arzt oder die Ärztin MLD nun auch ohne Zeitangabe verordnen kann. Ob dann 30, 45 oder 60 Minuten Behandlungszeit erforderlich ist, liegt in der Entscheidungsfreiheit der Therapeut*innen, solange man sich an die Stadien (abhängig vom Stadium, siehe Tabelle) hält. Wichtig dabei ist, dass der Arzt oder die Ärztin entsprechend der Heilmittel-Richtlinie das Stadium des Lymph- oder Lipödems mithilfe des entsprechenden ICD-10-Codes auf der Verordnung angibt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dazu eine ausführliche Information für die verordnenden Ärzt*innen veröffentlicht – einfach hier klicken und Herunterladen.
Weitere Neuerungen bei Verordnungen ohne Zeitangabe
Bei Verordnungen ohne Zeitangabe ist ein Wechsel der Behandlungszeiten innerhalb einer laufenden Verordnung möglich. Voraussetzung ist, dass dies medizinisch erforderlich ist und es den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie entspricht. Wenn ein Wechsel der Therapiezeit erfolgt, ist die geänderte Therapiezeit im Maßnahmenfeld anzugeben. Der Wechsel muss auf der Verordnung im Normalfall nicht begründet werden. Nur bei Wechsel von MLD 30 auf 45 bei Stadium I muss eine fachliche
Begründung für die Abweichung der Behandlungszeit im Begründungsfeld auf der Rückseite der Verordnung angegeben werden. Mögliche Begründungen können beispielsweise „witterungsbedingte Einflüsse“ wie Kälte oder Hitze sein oder auch „individuelle Belastungen durch Gehen oder langes Stehen sowie „interkurrente Infektionen“ sein. Wichtig: Eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit gibt es nicht!
Grundsätzlich kann der Arzt oder die Ärztin weiterhin über die Therapiezeit (30, 45 oder 60 min) entscheiden und diese entsprechend auf der Verordnung angeben.
Besonderheiten bei BVBs
Verordnungen ohne Zeitangabe müssen einen ICD-10-Code enthalten, der das Stadium des Lymphödems oder des Lipödems verschlüsselt. Bei einigen Verordnungen mit Diagnosen mit besonderem Versorgungsbedarf (BVB) sind zwei ICD-10-Codes erforderlich (z.B. Z96.64 + Z98.8). Hinweis: Da nur maximal zwei ICD-10-Codes auf der Verordnung eingetragen werden können, ist in diesen Fällen eine Verordnung ohne Zeitangabe nicht möglich beziehungsweise nur möglich, wenn der Arzt oder die Ärztin auf den ICD- 10-Code für BVB verzichtet.
Mehr Therapiefreit im Sinne der Patient*innen
„Aktuell beobachten wir in den Praxen, dass die Verordnungen wie bislang meist mit Zeitangabe ausgestellt werden. Wir hoffen doch, dass die vertragliche Neuregelung nun dazu führt, die Therapeutinnen und Therapeuten mehr im Sinne einer effektiven Therapie selbst entscheiden können, was für die Patientinnen und Patienten am besten ist“, betont Markus Norys, stellvertretender Vorsitzender von Physio Deutschland.
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