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03.07.2018

Überarbeitung Zulassungsempfehlung – Falschmeldung in "unternehmen praxis"

Am 01. August 2018 tritt die neue Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V des GKV-Spitzenverbandes für Heilmittelerbringer in Kraft. Damit sind für Praxisinhaber einige Klarstellungen und Erleichterungen verbunden – zum Beispiel in Bezug auf die Anwesenheitspflicht des Praxisinhabers beziehungsweise seines fachlichen Leiters.

Die neue Zulassungsempfehlung sieht eine Präsenzzeit des Zugelassenen von 30 Stunden pro Woche vor. Dazu zählen auch Hausbesuche. Bislang musste der Praxisinhaber "ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen".

Wie der Praxisinhaber oder die fachliche Leitung die 30 Stunden in der Woche verteilen, ist ihnen selbst überlassen. Hier ist die neue Zulassungsempfehlung deutlich klarer formuliert und gibt dem Praxisinhaber mehr Flexibilität.

Achtung: Falschmeldung bezüglich gewerblicher Trennung

Achtung: Im Artikel "GKV-Zulassungsempfehlung korrigiert: Räumliche Trennung zu gewerblichen Bereichen ist aufgehoben – endlich!" in "unternehmen Praxis" vom 26. Juni 2018 wird falsch berichtet.

Im Artikel wird behauptet, dass ein "kommerzieller Gerätetrainingsparcours" in eine Physiopraxis integriert werden könne – ohne räumliche Trennung. Dies ist so nicht korrekt. Die Zulassungsempfehlung regelt nach wie vor, dass beispielsweise reine "Fitnessangebote" weiterhin räumlich getrennt sein müssen von der eigentlichen Physiotherapiepraxis.

In der Empfehlung heißt es wörtlich: "Die Praxis muss öffentlich zugänglich, in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie anderen Bereichen, die nicht auf die Abgabe von Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin (z. B. Prävention, Therapie, Rehabilitation) ausgerichtet sind, räumlich getrennt sein." Der Therapeut kann also Leistungen in seiner Praxis erbringen, die originär in sein Tätigkeitsspektrum als Therapeut fallen. Dazu zählen neben der Therapie auch Präventions- und Rehabilitationsleistungen. Bereiche für nicht-therapeutische Leistungen (z. B. Fitnessstudio; kosmetische Nagelbehandlungen) sind aber auch weiterhin räumlich abzutrennen.

In Kürze werden wir noch einen ausführlichen Artikel über die Neuerungen in der Zulassungsempfehlung des GKV-Spitzenverbandes veröffentlichen.