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29.10.2020

Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit: Alle Informationen im Überblick

Noch immer erreichen uns täglich Anfragen zur Erstellung von Testkonzepten für eine Reihentestung in ambulanten Praxen der Physiotherapie. Wir möchten Ihnen deshalb hier noch einmal alle Informationen zusammenfassen.

Anspruch auf Testung haben:

  • Personen mit COVID-19 Symptomen, die Testung erfolgt durch den behandelnden Arzt.

  • Direkte Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls werden durch das Gesundheitsamt darüber informiert, ob eine Testung erfolgen soll. Sobald Symptome vorhanden sind, kann der behandelnde Arzt den Test durchführen.

  • Symptomlose Mitarbeiter von physiotherapeutischen Praxen  können nach Antragsstellung und Bewilligung des Antrages durch das Gesundheitsamt im Rahmen einer Reihentestung  getestet werden. Wer die Testungen durchführt, bestimmt das Gesundheitsamt.

Wichtig: Physiotherapeutische Praxen gehören nach der derzeitigen Teststrategie nicht zu dem Kreis der Einrichtungen, die eigenständig Reihentestungen mit Schnelltests durchführen können (und die Kosten dafür erstattet bekommen). Die Praxen müssen daher bei der Antragsstellung zur Reihentestung der Mitarbeiter auch kein Testkonzept beim Gesundheitsamt einreichen! Allein das Gesundheitsamt entscheidet darüber, ob Reihentests angeordnet und wo und wie diese durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie: Nach der Testverordnung sind diese vorsorglichen Tests den Prioritätsstufen 4 und 5 zugeordnet. Rückfragen von PHYSIO-DEUTSCHLAND in verschiedenen Gesundheitsämtern haben ergeben, dass Gesundheitsämter aufgrund der niedrigen Prioritätsstufen derzeit keine Reihentests in physiotherapeutischen Praxen durchführen lassen.

Alle diese Informationen geben den aktuellen Stand wieder und können sich kurzfristig ändern. Wir werden Sie weiterhin über Aktualisierungen informieren.