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17.11.2020

Service für Mitglieder: aktueller Stand zu den Übergangsregelungen für die Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen

Corona-bedingt, aber auch durch die Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinien sowie dem Schiedsverfahren zum neuen Bundesrahmenvertrag, gibt es zahlreiche Sonderregelungen und Übergangsfristen. Diese haben wir exklusiv für unsere Mitglieder in einer Übersicht zusammengefasst.

Spätester Behandlungsbeginn, Behandlungsunterbrechung, Korrekturmöglichkeiten bei den Verordnungen oder auch Regelungen zur Hygienepauschale, der Videotherapie oder dem Entlassmanagement sowie der 12-Wochen-Frist laut Heilmittel-Richtlinie – das alles sind Punkte, für die Sonderreglungen und spezielle Beschlüsse gelten. Hier den Überblick zu behalten, ist gar nicht so einfach, daher fasst PHYSIO-DEUTSCHLAND die wichtigsten Fakten für seine Mitglieder zusammen.

Manche der genannten Punkte haben die Kassen zur bürokratischen Entlastung in ihren Empfehlungen geregelt. Hier gilt die aktuelle Fassung seit dem 01. Oktober 2020. So kann eine Physiotherapiepraxis beispielsweise unvollständige und fehlerhaft ausgestellte Verordnungen selbst vervollständigen bzw. korrigieren. Diese Regelung ist aktuell bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Achtung: Entscheidend dabei ist das Abrechnungsdatum, also das Eingangsdatum der Abrechnung beim jeweiligen Kostenträger.

So ist aktuell auch die Vorgabe für die Abrechnung der Hygienepauschale. Diese kann derzeit bis zum 31. Dezember 2020 gegenüber den Kostenträgern mit 1,50 Euro pro Verordnung abgerechnet werden. Auch hier ist zu beachten, dass der Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse entscheidend für den Anspruch auf die Hygienepauschale ist!

Der Anspruch auf Vergütung für Corona-bedingten Mehraufwand für Hygiene und persönlicher Schutzausrüstung ist derzeit außerdem Gegenstand des laufenden Schiedsverfahrens zum neuen Bundesrahmenvertrag in der Physiotherapie. Hier fordert PHYSIO-DEUTSCHLAND und die weiteren maßgeblichen physiotherapeutischen Verbände eine eigenständige Vergütungsposition. Durch eine Festsetzung einer solchen Position durch die Bundesschiedsstelle könnte die aktuelle Regelung entsprechend abgelöst beziehungsweise ersetzt werden.
Einigkeit besteht zwischen Kassen und Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auch auf die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Heilmittel-Richtlinie sowie § 7 Abs. 1 Satz 4. Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: Die Frist gilt nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung. Sie hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer Verordnung über die 12-Wochen hinaus.

G-BA-Beschlüsse bindend

Grundsätzlich gilt, dass Beschlüsse des G-BA für die Ärzte, Krankenkassen, Patienten und Leistungserbringer bindend sind. Ein Beispiel: Der G-BA hat Ende Juni 2020 beschlossen, dass der späteste Behandlungsbeginn auf 28 Tage erhöht wird. Diese Regelung gilt unbefristet und immer dann, wenn der Arzt keinen spätesten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt.

Ende Oktober 2020 hat der G-BA einige Sonderregelungen beschlossen – unter anderem Lockerungen bei der Behandlungsunterbrechung – siehe unsere Meldung vom 30. Oktober 2020 dazu. Diese sind aktuell wirksam bis zum 31. Januar 2021. Gleiches gilt für die Möglichkeit, in begründeten Fällen Videotherapie durchzuführen. Ende Oktober 2020 hat der G-BA diese Möglichkeit wieder eingeführt, auch wenn diese zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet ist. Parallel zu diesem Beschluss hat der G-BA zur Videotherapie am 15. Oktober 2020 ein Beratungsverfahren beschlossen, in dem Maßnahmen der Heilmittel-Therapie als telemedizinische Leistung grundsätzlich geprüft werden soll.

Neue Heilmittelrichtlinien - Übergangsregelung zum Jahreswechsel

Immer wieder erreichen uns Fragen dazu, was beim Jahreswechsel für bereits ausgestellte Verordnungen zu beachten ist. Deshalb fassen wir hier für unsere Mitglieder das wichtigste dazu zusammen:

Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Somit können bereits verordnete Therapien auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden. So sieht es § 13 b „Übergangsregelung“ der Heilmittel-Richtlinie vor.

Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der neuen Heilmittel-Richtlinie. Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt. Die neue Heilmittel-Richtlinie finden Interessierte hier komplett.

Sollte sich an diesen aktuellen Regelungen etwas ändern, werden wir jeweils umgehend informieren.