Kein Wechsel von PKV in GKV durch einen Scheinvertrag unter Ehegatten möglich
Immer wieder wird PHYSIO-DEUTSCHLAND angesichts erdrückender Prämien von Praxisinhaber*innen wegen eines Wechsels zurück von der privaten Krankenversicherung (PKV) angefragt – gemeinsam wird dann überlegt, ob ein solcher Wechsel Sinn macht und wie dieser umzusetzen ist.
Wechsel in die GKV
Ein solcher Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist zwar bei Erfüllung gewisser Bedingungen rechtlich möglich und wird dann regelmäßig als einfach und unkompliziert dargestellt (es genüge dazu der Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Meldung zur GKV).
Die Praxis sieht demgegenüber anders aus. Auch wenn der Wechsel PKV in GKV zunächst unproblematisch von der gesetzlichen Krankenkasse bestätigt wird, besteht keine Rechtssicherheit. Die Bestätigungsschreiben der gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich ohne jede Bedeutung und begründen keinerlei Vertrauensschutz. Daher drohen oft nach Jahren böse Überraschungen, wenn die Mitgliedschaft rückwirkend storniert wird.
Aber Achtung!
Wie immer, so lauern auch zu diesem Thema rechtliche Fallen – die können dann sehr teuer werden.
Insbesondere in den für die Physiotherapie-Branche typischen Fall, dass ein Praxisinhaber oder eine Praxisinhaberin die Praxis an einen Verwandten (Ehegatten) abgibt, um unter dessen Kassenzulassung als sogenannter Fachlicher Leiter in der Praxis tätig zu sein.
Das LSG Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 16.03.2022 – L 1 KR 246/17 – ein Beschäftigungs-verhältnis aus dem Jahre 2011 zwischen einer GmbH, an der der Ehemann maßgeblich beteiligt war, und der Ehefrau des Gesellschafters für unwirksam erklärt – also 11 Jahre nach Begründung dieses Anstellungsverhältnisses:
„Rechtsgeschäftlich zwischen Ehegatten begründete Beschäftigungsverhältnisse sind nur dann sozialversicherungsrechtlich erheblich, wenn sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung muss nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was auch unter fremden, nicht verwandten Parteien üblich ist (…).“
Das LSG hatte im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Ehefrau als Reinigungskraft zu bewerten. Dabei soll ein bisheriger Minijob auf eine Vollzeittätigkeit (40 Std./Woche) mit einer Vergütung von 3.200 Euro/Mo. aufgewertet worden sein. Die GmbH hatte diese Vollzeittätigkeit korrekt zur GKV gemeldet, monatlich abgerechnet und die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt. Die Ehefrau hat auch für die GmbH tatsächlich Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der Umfang der Arbeiten blieb jedoch unklar.
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse, wonach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Die Höhe der Vergütung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ehefrau und der GmbH enthielten Elemente eines Dienstvertrags und einer freigiebigen Zuwendung. Sie seien daher dem Vertragstyp einer gemischten Schenkung zuzuordnen. Ein Arbeitsvertrag und ein entsprechendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lagen demnach nicht vor.
Prüfung der DRV
Mit dem seit April 2022 geltenden neuen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und der dazu ergangen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei jeder Betriebsprüfung einer Physiotherapiepraxis die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten und oder zwischen nahen Angehörigen einer (strengen) sozialrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Fazit
Wenn ein Wechsel von der PKV in die GKV vollzogen werden soll – bitte nicht „tricksen“.
Die Gefahr, dass das bei einer kommenden DRV-Betriebsprüfung auffällt, ist groß – und kann zumindest für die Zukunft fatale Folgen haben (keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV – und eine neue PKV wird richtig teuer).
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