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28.06.2018

Entlassmanagement: Tipps und Tricks im Umgang mit Verordnungen

Seit dem 01. Oktober 2017 können Krankenhausärzte im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Heilmittel verordnen. Damit soll der Übergang vom stationären in den ambulanten Bereich optimiert und eine bessere und vor allem schnellere Versorgung für die Patienten sichergestellt werden – so hat es der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) bereits im Jahr 2015 gesetzlich geregelt. Grundsätzlich können Ärzte im Krankenhaus alle Heilmittel verordnen, die ein niedergelassener Arzt für gesetzlich krankenversicherte Patienten verordnen kann.

Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennen

Es gibt vier Merkmale anhand man eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennen kann:

  • die Verordnung enthält im Personalienfeld quergedruckt die Sonderkennzeichnung "Entlassmanagement"

  • im Personalienfeld steht im Feld Status an der letzten Stelle das einstellige Kennzeichen "4"

  • im Feld für die Arztnummer steht aktuell an den ersten sieben Stellen eine Pseudoarztnummer: 4444444 (gilt bis 31. Dezember 2018) 

  • auf der Verordnung ist ein Entlassdatum angegeben

Rahmenbedingungen für Verordnungen aus dem Entlassmanagement

Für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten besondere Fristen. So muss die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden und bis zum 12. Tag nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die Verordnungsmenge ist dabei abhängig von der Behandlungsfrequenz vom Krankenhausarzt so zu bemessen, dass der 7-Tages-Zeitraum nicht überschritten wird Die Krankenkassen vergüten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nur innerhalb der genannten Zeiträume.

Bitte beachten Sie: Eine Verordnung nach einem Krankenhausaufenthalt, die von dem weiterbehandelnden (niedergelassenen) Arzt ausgestellt wird, gilt als Erstverordnung. Damit beginnt ein neuer Regelfall – unabhängig davon, ob eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurde oder nicht.

Grundsätzliches zum Entlassmanagement

Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, die Anschlussbehandlung eines Patienten mithilfe des Entlassmanagements proaktiv vorzubereiten. Dazu müssen die Patienten vom Krankenhaus entsprechend beraten und informiert werden sowie in das Entlassmanagement schriftlich einwilligen. Die freie Therapeutenwahl ist davon nicht betroffen. Der Patient kann zu einem Therapeuten seiner Wahl mit der Verordnung gehen.

"Uns ist völlig klar: das Entlassmanagement stellt sowohl die Kliniken als auch unsere Praxen vor neue Herausforderungen", betont Andrea Rädlein, Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND. Denn: Aufgrund des Fachkräftemangels und den Wartezeiten in den Physiotherapiepraxen muss eine zeitnahe Anschlussbehandlung im Rahmen des Entlassmanagements möglichst frühzeitig - also nicht erst am Entlasstag des Patienten - geplant werden. Nur dann besteht die Chance, dass die Behandlung tatsächlich nahtlos fortgesetzt werden kann, so wie es der Gesetzgeber vorgegeben hat.

  • Informationen zum Entlassmanagement hat der GKV-Spitzenverband online zusammengestellt – klicken Sie hier.