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02.02.2021

Entlassmanagement: alle aktuell gültigen Regelungen als Übersicht

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten angepasste Rahmenbedingungen auch für das Entlassmanagement – hier alle Informationen dazu auf einen Blick.

Aktuelle Fristen beim Entlassmanagement

Im Bereich des Entlassmanagements wird -die 7-Kalendertage-Frist aufgrund der Corona-Pandemie auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-Kalender-Tage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert. Diese Regelung findet sich so in den aktuellen Empfehlungen der Krankenkassen – siehe hier.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Der Verordnungszeitraum beträgt maximal 14 Tage (anstatt sonst 7 Tagen).

  • Die Behandlung muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entlassung begonnen werden.

  • Die Behandlung muss innerhalb von 21 Kalendertagen nach Entlassung abgeschlossen sein.

Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennen

Es gibt drei Merkmale, anhand derer man eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennen kann:

  • die Verordnung enthält im Personalienfeld quergedruckt die Sonderkennzeichnung "Entlassmanagement"

  • im Personalienfeld steht im Feld Status an der letzten Stelle das einstellige Kennzeichen "4"

  • auf der Verordnung ist ein Entlassdatum angegeben

Grundsätzliches zum Entlassmanagement

Krankenhäuser sind seit dem 01. Oktober 2017 gesetzlich verpflichtet, die Anschlussbehandlung eines Patienten mithilfe des Entlassmanagements proaktiv vorzubereiten. Dazu müssen die Patienten vom Krankenhaus entsprechend beraten und informiert werden sowie in das Entlassmanagement schriftlich einwilligen – hier die offiziellen Informationen aus dem Bundesministerium für Gesundheit. Die freie Therapeutenwahl ist davon nicht betroffen. Der Patient kann zu einem Therapeuten seiner Wahl mit der Verordnung gehen.

Aufgrund der aktuellen Pandemie und möglicher Wartezeiten in den Physiotherapiepraxen muss eine zeitnahe Anschlussbehandlung im Rahmen des Entlassmanagements noch frühzeitiger - also nicht erst am Entlasstag des Patienten - geplant werden als unter normalen Bedingungen. Nur dann besteht die Chance, dass die Behandlung nach einem stationären Aufenthalt möglichst nahtlos fortgesetzt werden kann, so wie es der Gesetzgeber vorsieht.