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02.05.2021

CoronaschutzVerordnung gültig ab dem 03.05.2021

Mehr Rechte für Geimpfte und Genesene in NRW.

In der Verordnung, gültig ab dem 03.05.2021 sind in in § 4, Absatz 5 die Erleichterungen wie folgt geregelt:

(5) Eine nachgewiesene Immunisierung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 gleich. Dies gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c des Infektionsschutzgesetzes auch, soweit sich das Erfordernis einer Testung aus § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes ergibt. Die Immunisierung kann nachgewiesen werden durch

1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,

2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, oder

3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Hier geht es direkt zur Verordnung.

Konkret sollen vollständig Geimpfte oder Genesene beim Einkaufen, Friseur oder dem Besuch von Zoos keinen negativen Corona-Test mehr vorweisen müssen. Auch die obligatorische Quarantäne für Reiserückkehrer aus Risikogebieten muss nicht mehr angetreten werden.

Schüler mit überstandener Corona-Infektion müssen nicht mehr an den morgendlichen Tests teilnehmen.