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08.09.2021

Bundesrahmenvertrag: Änderungsvereinbarung zur Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik getroffen

Die vier Physiotherapieverbände und der GKV-Spitzenverband haben eine Änderungsvereinbarung für die Vertragspositionen "Geburtsvorbereitung" und "Rückbildungsgymnastik" im Bundesrahmenvertrag vereinbart.

Die Vereinbarung beinhaltet sowohl Regelungen zur Abgabe wie auch der Vergütung für die Positionen 21901 "Geburtsvorbereitung in der Gruppe" und 21904 "Rückbildungsgymnastik in der Gruppe". Für beide Positionen gilt – analog der Vergütung im Hebammenbereich - eine Vergütung pro Teilnehmerin von 7,96 Euro. Beide Positionen sind zuzahlungsfrei.

Die Leistung umfasst eine 60-minütige Gruppentherapie. Bei der Geburtsvorbereitung ist eine Abgabe von bis zu 14 Einheiten und bei der Rückbildungsgymnastik bis zu 10 Einheiten pro Teilnehmerin möglich.

Aktuell befindet sich die Änderungsvereinbarung im Unterschriftenverfahren bei den Vertragspartnern. Wir gehen davon aus, dass dieses bis spätestens Ende September abgeschlossen ist und die Vereinbarung dann rückwirkend zum 01. August 2021 in Kraft tritt.

Leistungen außerhalb der Heilmittelerbringung

Die beiden Positionen Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik sind sogenannte "Leistungen außerhalb der regulären Heilmittelerbringung". Deshalb gelten für die beiden genannten Positionen die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag).

Sofern diese Leistungen übergangsweise nicht in Präsenz, sondern per Video erbracht werden, gilt auch für Physiotherapeutinnen die befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a 5GB V vom 4. Juni 2021 (Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag).

Bitte beachten Sie: Zur Abrechnung dieser Leistungen muss die Teilnahme am Kurs von der Versicherten bestätigt werden und der Krankenkasse müssen bestimmte Mindestangaben übermittelt werden, siehe Mustervordruck (Anhang 1 zur Anlage 2). Der ausgefüllte Vordruck ist der jeweiligen Abrechnung vollständig ausgefüllt beizufügen.

Sobald das Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum 01. August 2021 feststeht, werden wir entsprechend berichten.