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25.06.2020

Aufwand für Hygiene/PSA und Videotherapie sind bei Bundesbeamten und bei den Landesbeamten in NRW beihilfefähig

Anfragen von PHYSIO-DEUTSCHLAND beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie beim Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen haben ergeben, dass

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit telemedizinischer Behandlung aus dem Heilmittelbereich (Details siehe Newsletter „BeihilfeNews2“, in NRW befristet bis 30.06.2020, über eine Verlängerung wird noch entschieden)

(bei Bundesbeamten und Landesbeamten in NRW) beihilfefähig sind.

Für Landesbeamte in NRW gelten folgende Details:

Aufwendungen für telemedizinische Leistungen werden wie beim Bund auch im Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich als beihilfefähig anerkannt. Im Einzelnen gelten die nachstehenden Regelungen, zunächst befristet bis 30.06.2020; über eine Verlängerung ist noch zu entscheiden:

Die Therapeutin oder der Therapeut (Leistungserbringerin oder Leistungserbringer nach § 4i Abs. 2 Beihilfenverordnung (BVO) NRW) kann aktuell entscheiden, ob die verordnete Behandlung persönlich oder mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) erfolgen soll. Die bei der Leistungserbringerin oder beim Leistungserbringer und der Patientin oder dem Patienten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation und eine erfolgreiche Behandlung gewährleisten.

Die Videobehandlungen sind nur im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Schlucktherapie ausschließlich bei Störungen des oralen Schluckaktes (SCZ), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie (auch telefonisch möglich), der Bewegungstherapie, der Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie) und Krankengymnastik-Mukoviscidose als Einzelbehandlung grundsätzlich möglich.

Die Behandlerin oder der Behandler hat auf der Rückseite der Verordnung die Therapie als Video- oder Telefonbehandlung zu kennzeichnen. Die Einwilligung zur telemedizinischen Behandlung und die Bestätigung über die erbrachten Leistungen der Patientin oder des Patienten ist der Abrechnung beizufügen.

Die beihilfefähigen Beträge ergeben sich aus der Anlage 5 zur BVO NRW.