Ärztliche Verordnung ist entscheidend!
Das Gesundheitsministerium NRW bestätigt uns auf unsere gestrige Anfrage, dass der Begriff Attest im § 7 der Rechtsverordnung eine ärztliche Verordnung nach § 32 SGB V umfasst. Damit ist die letzte Unklarheit beseitigt.
Damit ist die letzte Unklarheit beseitigt. Nun gilt es als das absolut vorrangige Ziel, Schutzkleidungen und Hygieneartikel für die Praxen bereitszustellen. Dies kann aus unserer Sicht am besten über die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen.
Hier nochmals die Rechtsverordnung
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-22_coronaschvo_nrw.pdf
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