Erfreuliche Klarstellungen in der Rechtsverordnung in NRW
Wir hatten das Gesundheitsministerium NRW zu einigen Fragen um Klarstellungen gebeten. Diese wurden nun in der überarbeiteten Rechtsverordnung vom 30.3.2020 konkretisiert. Gute Nachrichten für die Physiotherapie.
Klarstellung medizinische Erforderlichkeit (§ 7 Abs. 3)
Eine medizinische Erforderlichkeit wird ärztlich bestätigt durch Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches; dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind.
Physio-Heilpraktiker (§7 Abs. 4)
Sektorale Heilpraktiker, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dürfen ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben.
Hier die Rechtsverordnung: Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30.03.2020
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